Wikipedia:
"Das Veranstalten von Glücksspiel bedarf gegenwärtig entsprechend § 284 StGB einer behördlichen Erlaubnis, wenn es sich um ein öffentliches Spiel handelt. Dies ist dann der Fall, wenn das Spiel einem sich verändernden Personenkreis angeboten wird. Bereits die Beteiligung als Spieler ist strafbar, § 285 StGB. In einem geschlossenen Personenkreis, etwa einer privaten Pokerrunde, darf jedoch durchaus um Geld gespielt werden."
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